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 ALLGEMEINE VERKAUFS- und LIEFERBEDINGUNGEN
 

I. Allgemeines
1. Diese Bedingungen liegen allen Geschäftsabschlüssen, auch den in Zukunft mit uns getätigten,
    zugrunde.
    Kaufverträge kommen auch zustande durch Lieferung der im Bestellschein oder Auftragsschein
    bezeichneten Sachen.
2. Gegenbestätigungen des Kaufes mit abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen.
 

II. Angebot und Lieferumfang
1. Maßgeblich für den Leistungsumfang ist unser Angebot bzw. unsere schriftliche Bestätigung.
    Beanstandungen dieser Erklärungen sind uns unverzüglich vor Ausführung des Auftrages, spätestens
    innerhalb einer Woche nach Zugang schriftlich mitzuteilen. An Kostenanschlägen, Zeichnungen oder
    anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten
    nicht zugänglich gemacht werden.
2. Abbildungen und Angaben in Prospekten und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd und
    unverbindlich. Dasselbe gilt für Zusagen in solchen Schriften.
3. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der
    Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
4. Eigenschaftszusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen schriftlichen
    Bestätigung.
5. Werden dem Verkäufer nach Vertragsschluß Tatsachen bekannt, die begründeten Zweifel an der
    Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen lassen, ohne dass er die Unkenntnis zu vertreten hat, ist der
    Verkäufer berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im
    Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt, falls der Käufer trotz wiederholter
    Mahnung seine Zahlungsverpflichtungen aus früheren Verträgen nicht erfüllt.
 

III. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des Verkäufers oder bei Versendung
    vom Herstellerwerk aus ab Werk, ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die
    Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Soll die Lieferung mehr als 4 Monate
    nach Vertragsschluss erfolgen, dann werden die am Versandtag geltenden Preise des Verkäufers
    berechnet.
2. Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung sofort nach Lieferung oder Bereitstellung und
    Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. Skonti-Zusagen
    gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im
    Rückstand befindet.
3. Kommt der Käufer mit Zahlungen – bei Vereinbarungen von Teilzahlungen mit zwei
    aufeinanderfolgenden Raten – in Verzug, so kann mit einer schriftlichen Nachfrist von 14 Tagen, bei
    Ablehnung der Vertragserfüllung durch den Käufer bei Fristablauf, angekündigt werden. Nach
    Fristablauf kann durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückgetreten oder Schadensersatz
    wegen Nichterfüllung verlangt werden.
4. Verzugszinsen werden mit 3 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
    berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Vertragsschadens bleibt unberührt.
5. Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige
    Inkassovollmacht vorweisen.
6. Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß
    versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen
    vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer
    über den Gegenwert verfügen kann.
7. Die Forderungen des Verkäufers werden auch im Falle der Gewährung von Zahlungsfristen und
    unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gut- geschriebener Wechsel sofort fällig,
    wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die eine
    Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen.
8. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten
    Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts
    wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen,
    sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Wenn eine Mängelrüge
    geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfange zurückgehalten werden, die
    in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
 

IV. Lieferfristen und Verzug
1. Lieferfristen und -termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass der Verkäufer
    eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage
    der Unterzeichnung eines schriftlichen Kaufvertrages oder der Absendung der Auftragsbestätigung,
    jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen,
    Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager des
    Verkäufers oder bei Versendung ab Werk das Werk des Herstellers verlassen hat oder die
    Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Maßnahmen im
    Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt
    unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, soweit solche
    Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss
    sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei dem Lieferanten des Verkäufers und dessen
    Unterlieferern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt in wichtigen Fällen der
    Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit.
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
6. Wenn dem Käufer wegen einer auf Verschulden des Verkäufers beruhenden Verzögerung ein
    Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine
    Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2 v. H., im
    Ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der
    Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Diese Einschränkung
    gilt nicht, soweit der Verkäufer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haftet.
7. Der vorstehende Absatz gilt entsprechend im Falle einer vom Verkäufer zu vertretenden
    Unmöglichkeit der Leistung mit der Maßgabe, dass sich dessen Haftung auf höchstens 10 % des
    Wertes der vereinbarten Lieferung beschränkt.
8. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit)
    Lieferungen hat der Verkäufer keinesfalls einzustehen. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, evtl.
    Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.
9. Das Recht des Käufers zum Rücktritt wegen Unmöglichkeit (§ 325 BGB) oder Verzug (§ 326 BGB) bleibt unberührt.
 

V. Gefahrübergang und Transport
1. Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers
    überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.
2. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens
    jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes
    auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch
    andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr oder Aufstellung übernommen hat.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die
    Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über; jedoch ist der Verkäufer
    verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser
    verlangt.
4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer
    unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 7 (Mangelrüge und Haftung für Mängel) entgegenzunehmen.
5. Teillieferungen sind zulässig.
 

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Ist der Käufer selbst Verbraucher der gelieferten Maschinen, Geräte usw., dann behält sich der
    Verkäufer das Eigentumsrecht bis zur völligen Bezahlung des Kaufgegenstandes und etwaiger bis
    dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den betreffenden
    Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dgl. vor. Der Käufer ist
    verpflichtet, die Kaufgegenstände gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern sowie unverzüglich
    gegen Feuer „für fremde Rechnung“ zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen; andernfalls
    ist der Verkäufer berechtigt, diese auf Kosten des Käufers selbst zu versichern. Der Käufer
    verpflichtet sich, etwaige Brandentschädigungsansprüche an den Verkäufer abzutreten.
2. Ist der Verkäufer landwirtschaftlicher Pächter, so verpflichtet er sich außerdem, im Falle des
    Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Inventarverpfändung, die Eigentumsrechte
    des Verkäufers an noch nicht vollständig bezahlten Waren bei dem betreffenden Pächter-
    Kreditinstitut zu sichern.
3. Ist der Käufer Wiederverkäufer, so bleibt die gelieferte Ware bis zur Erfüllung sämtlicher
    Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder
    bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen als
    Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete
    Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung
    der Saldoforderung des Verkäufers. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen
    Geschäftsgang weiterzuverkaufen unter der Voraussetzung, dass er bis zur vollständigen Bezahlung
    des Kaufpreises nebst Zinsen und Kosten, die aus dem Weiterverkauf an Dritte erworbenen
    Forderungen und Rechte in Höhe der Rechnungsbeträge des Verkäufers zuzüglich eines
    Sicherheitsaufschlages von 10 % bereits jetzt an den Verkäufer abtritt. Zur Einbeziehung dieser
    Forderung ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt Die Befugnis des Verkäufers, die
    Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die
    Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß
    nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und
    deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
    Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
4. Soweit für den Kaufgegenstand ein Fahrzeugbrief ausgestellt ist, steht dem Verkäufer während der
    Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes zu.
5. Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei
    Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den
    Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für einen Widerspruch notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer
    zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In
    der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Verkäufer liegt, sofern nicht
    das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der
    Verkäufer ausdrücklich schriftlich erklärt.
7. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die
    Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich
    Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer
    niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit
    dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht.
 

VII. Mängelrüge und Haftung für Mängel
1. Für Mängel haftet der Verkäufer nur wie folgt:
a) Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und
    zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich, spätestens
    binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Ist der Vertrag für beide Teile
    ein Handelsgeschäft, so gelten die §§ 377, 378 HGB mit der Maßgabe, dass erkennbare Mängel
    binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen sind.
b) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des
    Verkäufers auszubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang
    liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder
    mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich
    beeinträchtigt herausstellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
    Die Haftung des Verkäufers endet mit Ablauf der jeweils gesetzlichen Frist; bei Saisonmaschinen
    jedoch frühestens mit Ablauf der ersten Einsatzzeit.
    Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des
    Verkäufers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang, frühestens jedoch
    mit Ablauf der jeweils gesetzlichen Frist.
c) Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom
    Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens je- doch mit Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfrist.
d) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
    ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch
    den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete
    Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische,
    elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers
    zurückzuführen sind.
e) Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach billigem Ermessen erforderliche
    Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Verkäufer von der Mängelhaftung
    befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr
    unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer sofort zu verständigen ist, oder wenn der
    Verkäufer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst
    oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
f) Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3Monate, sie läuft
    mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen jeweiligen Gewährleistungsfrist für den
    Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der
    durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
g) Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des
    Verkäufers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungs- arbeiten wird die Haftung für die
    daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
h) Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder
    Ersatzlieferung fruchtlos verstreichen lässt, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei
    Unmöglichkeit oder Unvermögen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer ebenfalls
    zurücktreten. Statt des Rücktritts (Wandlung) kann der Käufer vom Verkäufer Herabsetzung des
    Preises (Minderung) verlangen.
i) Weitere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer und dessen Erfüllungsgehilfen sind
    ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem
    Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der gro- ben
    Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
k) Fehlt der verkauften Ware im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges eine zugesicherte Eigenschaft, so
    steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann er nur verlangen,
    soweit die Zusicherung den Zweck verfolgte, ihn hiergegen abzusichern.
2. Für gebrauchte Ware übernimmt der Verkäufer nur dann eine Mängelhaftung, wenn dies mit dem
    Käufer ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
 

VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung
1. Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten
    getroffenen Vereinbarungen. Schadenersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei
    Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind
    ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem Verschulden durch den Verkäufer oder eines
    seiner Erfüllungsgehilfen.
2. Diese Ansprüche verjähren ein halbes Jahr nach Empfang der Ware durch den Käufer.
 

IX. Rücktritt
1. Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Auftraggebers
    oder Konkursabweisung mangels Vermögens, so wie bei Zahlungsverzug des Kunden, ist der
    Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er
    von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes hat der Auftragnehmer
    bei Verschulden des Auftraggebers die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des
    Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.

    Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der
    Auftragnehmer von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden. Tritt der
    Auftraggeber, ohne dazu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so
    hat der Auftragnehmer die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung
    des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, nach Wahl des
    Auftragnehmers einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages
    oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.
    Bei Spezialanfertigungen (Sonder Maße, Sonderlakierung udgl. ) nach Kundewunsch verfällt in jedem
    Fall die Anzahlung in Höhe von 30%
 

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für
    sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann,
    juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers.
2. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer, soweit der Nichtkaufmann
    ist, dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
3. Die Beziehungen zwischen Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der
    Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des Haager Kaufrechts.
 

(AGB gültig ab Januar 2016)